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Das kann die neue zentrale Regelung für Bildrechte

25. November 2021

*Dieser Artikel vom 4. Januar 2021 wurde am 25. November 2021 aktualisiert.

 

Mehr als 400 Industrieunternehmen stellen neben Produktstammdaten auch Produktabbildungen zentral über GS1 Sync bereit. Hier hat sich viel getan, denn 2020 nutzten erst ca. 200 Dateneinsteller diesen Service. Für Lieferanten besteht nun die Möglichkeit, auch die Nutzungsrechte von bereitgestellten Abbildungen zentral zu regeln.

Die Auslage eines jeden Produkts ist der Pack-Shot. Damit das von der Industrie bereitgestellte Bildmaterial von Händlern problemlos für Onlineshops oder Flugblätter verwendet werden kann, ist es notwendig, dass bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden (siehe Infokasten). Ein weiterer wichtiger Punkt in der Bereitstellung von notwendigem Bildmaterial ist eine klare Regelung der Nutzungsrechte zwischen Industrieunternehmen und dem jeweiligen Handelsunternehmen.

 

Die Ausgangslage

In der Vergangenheit wurden die Nutzungsrechte für digitale Inhalte wie Abbildungen, Videos usw. zwischen Industrieunternehmen und ihren Handelspartnern kaum geregelt. Rechtlich befindet man sich daher oft in einer juristischen Grauzone. Industrieunternehmen, die aber eine rechtliche Klärung der Nutzungsrechte mit ihren Geschäftspartnern durchgeführt haben, konnten eine Lösung meist nur mit sehr viel individueller Abstimmung und nach unzähligen Abstimmungsrunden mit juristischer Unterstützung erreichen. Das ist mühsam und kostspielig für alle Beteiligten.

 

Der Prozess

Um hier Erleichterung zu schaffen, erweiterte GS1 Austria das Leistungsportfolio und bietet nun allen Lieferanten die Möglichkeit, die Nutzungsrechte von digitalen Inhalten wie z. B. Abbildungen, die in Verbindung mit GS1 Sync bereitgestellt werden, zentral zu regeln. GS1 Austria schloss dafür mit namhaften Handelsunternehmen wie REWE International AG, SPAR Österreich oder METRO C&C Österreich Vereinbarungen, die eine solche zentrale Abwicklung ermöglichen. 

Seit November 2021 hat auch Markant diese Vereinbarung mit GS1 Austria abgeschlossen.

Grundlage für diese Vereinbarung war eine intensive Diskussion im Rahmen der ECR Austria Arbeitsgruppe Bild- & Mediadatenbank. Zur Entwicklung der Vereinbarung leisteten namhafte Industrie- und Handelsunternehmen einen wesentlichen Beitrag. Ziel war es, eine maßgeschneiderte Lösung für die Bedürfnisse der österreichischen Community zu erarbeiten.

 

Das Ergebnis

Folgende Vorteile ergeben sich für Lieferanten durch die neue Lösung:

  • Keine zusätzliche individuelle Abstimmung mit einzelnen Handelspartnern mehr nötig 
  • Einheitliche und klare rechtliche Rahmenbedingungen
  • Die rechtliche Vereinbarung wurde im Konsens mit Industrie- und Handelsvertretern im Rahmen von ECR Austria erarbeitet.

 

Eckpunkte der Vereinbarung

  • Geregelt sind alle digitalen Inhalte, die im Rahmen von GS1 Sync für Datenabholer weitergegeben werden.
  • Umfasst sind die inhaltliche, sachliche und örtliche Nutzung der digitalen Inhalte sowie die
  • Weitergabe der digitalen Inhalte an Geschäftspartner der Datenabholer für Werbe- und Vermarktungszwecke (z. B. Webshop-Portale, Bestellkataloge usw.).
  • Verzicht auf Namensnennung des Urhebers.
  • Klar definierte Kündigungsfristen.

 

 

Kurz & kompakt

Mindestanforderungen an das Bildmaterial:

  • Dateiformat in JPG- oder TIF-Format
  • Dateigröße unter 20 MB
  • Farbtiefe mind. 24 Bit
  • Farbdarstellung in sRGB/Adobe RGB/ECI RGB V2-Farbraum
  • Auflösung mind. 300 ppi
  • Bildgröße für die längste Seite 2.000 Pixel als Untergrenze
  • Beschneidungspfad vorhanden
  • Beschneidungspfad geschlossen
  • Anzahl an Beschneidungspunkten

 

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