Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen gelten für die Erbringung von Leistungen der GS1 Austria GmbH für das GS1 System. Im folgenden wird GS1 Austria GmbH kurz GS1 Austria genannt.

I. Anmeldung

  1. Teilnahmeberechtigt sind alle am Waren- und Dienstleistungsverkehr beteiligten Unternehmen.
  2. Die Anmeldung zur Teilnahme am GS1 System ist bei GS1 Austria schriftlich mit den dafür vorgesehenen Vordrucken vorzunehmen. Die Anmeldung gilt gleichzeitig als Antrag auf Zuteilung einer GLN (Global Location Number). Der Anmelder verpflichtet sich hierbei, die Geschäfts- und Teilnahmebedingungen des Systems anzuerkennen. Abweichungen von den Geschäfts- und Teilnahmebedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch GS1 Austria rechtswirksam.
  3. Aufgrund des Antrages wird eine GLN vergeben, die die volle Firmenbezeichnung, gegebenenfalls Betriebsbezeichnung sowie die Anschrift identifiziert. Änderungen dieser Angaben sind deshalb GS1 Austria unverzüglich mitzuteilen.
  4. Die GLNs werden fortlaufend nach Eingang der Ansuchen vergeben. Ein Anspruch auf bestimmte GLNs besteht nicht.
  5. Teilnehmer am GS1 System können auch für weitere (juristisch unselbständige) Betriebsteile eine GLN (Subnummer) erhalten, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig erscheint. Die Anträge an GS1 Austria sind entsprechend zu begründen.
  6. Änderungen in den Firmendaten (Firmenwortlaut, Adresse usw.) sind schriftlich vorzunehmen und werden kostenlos durchgeführt. Sollten durch eine nicht gemeldete Änderung von Firmendaten GS1 Austria durch notwendige Erhebungen Kosten entstehen, sind diese zur Gänze vom Teilnehmer zu tragen. Grundsätzlich wird die zuletzt bekannt gegebene Firmenadresse von GS1 Austria für den Versand von Rechnungen, Informationsmaterial usw. herangezogen.
  7. Die Übertragung einer GLN von einem rechtlich selbständigen Unternehmen an ein anderes Unternehmen ist nur nach Kündigung und Abschluss eines neuen Teilnahmeantrages möglich.
  8. GS1 Austria behält sich das Recht vor, eine Vorauszahlung oder eine Begleichung der Rechnung mittels Lastschriftverfahren zu verlangen.
  9. Für Vergabe von anderen GS1 Identifikationsnummern (GTIN, HPID usw.) gelten die Bestimmungen der AGB sinngemäß.

II. Pflichten der Teilnehmer

  1. Für die Teilnahme am GS1 System sind Lizenzgebühren an GS1 Austria zu entrichten. Die Höhe der Lizenzgebühren werden von GS1 Austria in der jeweils gültigen Gebührenordnung festgelegt. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach dem Gesamtjahresumsatz des teilnehmenden Unternehmens. Dies ist unabhängig vom Umsetzungsgrad bzw. Einsatzgebiet des GS1 Systems im jeweiligen Unternehmen. Teilumsätze werden als Grundlage für die Lizenzgebühren NICHT akzeptiert. Änderungen im Gesamtjahresumsatz, die zu einer Anpassung der Jahreslizenzgebühren führen, sind unverzüglich und unaufgefordert GS1 Austria mitzuteilen. GS1 Austria behält sich das Recht vor, die Richtigkeit der Umsatzangaben zu überprüfen bzw. einen geeigneten Nachweis vom Teilnehmer einzufordern. Die Teilnehmer am GS1 System verpflichten sich, die Umsatzangaben auf dem Antragsformular wahrheitsgemäß anzugeben.
  2. Änderungen des Gesamtjahresumsatzes eines Unternehmens, welcher eine Änderung der jährlichen Lizenzgebühr zur Folge hat, müssen bis zu jedem 31.12. des Vorjahres schriftlich gemeldet werden.
  3. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Gebühren, die in der Gebührenordnung festgelegt sind, jährlich innerhalb von 10 Tagen nach Vorschreibung zu entrichten. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ohne jeden Abzug an die von GS1 Austria bekannt gegebene Zahlstelle (Bank) zu leisten. Die Teilnehmer sind auf keinen Fall berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche aufgrund welchen Grundes oder Titels auch immer, Zahlungen an GS1 Austria zurückzuhalten oder gegen Forderungen der GS1 Austria aufzurechnen.
  4. Teilnehmer, die im Laufe eines Jahres ihre Teilnahme erklären, zahlen den vollen Jahresbeitrag für das laufende Jahr.
  5. Die Nichtentrichtung der jährlichen Gebühr zieht den sofortigen Entzug der Berechtigung zur Nutzung der GLN nach sich. Eine widerrechtliche Verwendung der GLN wird gerichtlich verfolgt. Im Falle einer Insolvenz und der Unternehmensfortführung durch einen Insolvenzverwalter oder einer neuen Gesellschaft liegt eine Mitteilungspflicht gegenüber GS1 Austria vor. Die GS1 Identifikationsnummern bzw. GS1 Datenträger dürfen nur weiterverwendet werden, wenn eine entsprechende Neuanmeldung durchgeführt wird.
  6. Aus der dem teilnehmenden Unternehmen zugeteilten GLN dürfen keine GS1 Identifikationsnummern – weder entgeltlich noch unentgeltlich – an rechtlich selbständige Unternehmen weitergegeben werden.
  7. Die Teilnehmer am GS1 System sind verpflichtet, umgehend nach Erhalt von Aussendungen durch GS1 Austria, fehlerhafte Angaben von firmenrelevanten Daten schriftlich an GS1 Austria zu melden.
  8. Für die Abwicklung und Durchführung der sich mit und durch die Einführung des GS1 Systems ergebenden Aufgabenstellungen und organisatorischen Abläufe im Geschäftsverkehr gelten für die Teilnehmer am GS1 System die jeweils von GS1 Austria dafür veröffentlichten Richtlinien und Standardregeln, die integrierender Bestandteil der Geschäftsbedingungen sind. Diese Richtlinien werden laufend aktualisiert und in den entsprechenden Unterlagen (Allgemeine GS1 Spezifikationen) veröffentlicht.
  9. Die Teilnehmer am GS1 System erklären sich damit einverstanden, dass GLNs mit dazugehörigem Firmenwortlaut und Adresse von GS1 Austria veröffentlicht werden.
  10. Als Teilnehmer erklären Sie sich damit einverstanden, daß Sie elektronische Post im Sinne des § 107 des Telekommunikationsgesetzes von GS1 Austria erhalten.

III. Pflichten der GS1 Austria

  1. GS1 Austria stellt dem Bewerber gemäß seinem Antrag eine GS1 Identifikationsnummer zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge des Einganges der Anmeldungen, entsprechend den Durchführungsregelungen.
  2. Alle vergebenen GS1 Identifikationsnummern hat GS1 Austria in die bei ihr geführten Datenbank mit den mitgeteilten Angaben aufzunehmen und dafür zu sorgen, dass sich keine Überschneidungen ergeben.

IV. Gewährleistung – Haftung

Für Leistungen von GS1 Austria, für die GS1 Austria einzustehen hat, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Mängel sind vom Systemteilnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind solche Mängel, die auf vom Systemteilnehmer bewirkte unsachgemäßer Benützung des GS1 Systems zurückzuführen sind.
Eine Haftung der GS1 Austria für Schäden, insbesondere aus unrichtiger Nummernzuteilung, unrichtigen Veröffentlichungen und dergleichen, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Schäden ergäben sich aus vorsätzlichem Verhalten der GS1 Austria.
Dieses gilt auch für Folgeschäden und Schäden Dritter, für die der Systemteilnehmer in Anspruch genommen wird.

V. Gebühren

Die Teilnahmegebühren für die Teilnahme am GS1 System werden nach der Gebührenordnung der GS1 Austria erhoben, die von GS1 Austria jährlich festgelegt wird. 
Alte Gebührenordnungen verlieren mit der Veröffentlichung einer neuen Gebührenordnung ihre Gültigkeit. Für die Teilnehmer gilt automatisch die neueste Gebührenordnung ab der nächstfolgenden Faktura.

VI. Änderung und Kündigung

  1. GS1 Austria ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Eine Änderung wird frühestens nach Ablauf einer Dreimonatsfrist wirksam, die am Ende des Monats beginnt, in dem die Änderung den Teilnehmern schriftlich mitgeteilt wurde.
  2. Jeder Teilnehmer am GS1 System kann seine Teilnahme zu jedem Jahresende mit einer Frist von drei Monaten aufkündigen. Die Kündigung ist schriftlich an GS1 Austria zu richten.
  3. Für die Rückgabe einzelner GLNs gilt sinngemäß Punkt 2.
  4. Mit der Kündigung bzw. Teilkündigung verpflichtet sich der Teilnehmer die entsprechenden, ihm von GS1 Austria zugeteilten GS1 Identifikationsnummern (z. B. GLN, GTIN, SSCC, HPID usw.) sowie daraus resultierende GS1 Datenträger (z. B. EAN-13, EAN-8, GS1-128 usw.) auf Etiketten bzw. Verpackungen nicht weiter zu verwenden. Bei missbräuchlicher Benutzung haftet dieser ehemalige Teilnehmer für alle entstehenden Schäden bei anderen Systemteilnehmern und GS1 Austria.
  5. Eine Kündigung der Teilnahme durch GS1 Austria ist nur aus wichtigem Grund möglich.

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für diesen Vertrag gilt das österreichische Recht. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand das für GS1 Austria örtlich und sachlich zuständige Gericht für den ersten Wiener Gemeindebezirk vereinbart.

FN 105.353g, Handelsgericht Wien
Stand Juli 2011

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere AGBs gültig seit 1.7.2011