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Verordnung zur Weitergabe von Herkunftsangaben entlang der Lieferkette

25. Januar 2022

Ab 1. Juli 2022 ist die Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen verpflichtend. Die Verordnung wurde am 20. Dezember 2021 von Dr. Wolfgang Mückstein, Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Einvernehmen mit Margarete Schramböck, Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, verabschiedet. 

Damit werden Schlacht- und Zerlegebetriebe, Molkerei- und Eibetriebe, die anderen Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind, verpflichtet, diese Informationen entlang der Lieferkette weiterzugeben. 

Mehr zum Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

 

Angaben zum Ursprungsland

Die Angaben zum Ursprungsland (bzw. Herkunftsort) der primären Zutat hat gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 und der Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) zu erfolgen. Dabei sind folgende Angaben unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete zulässig (verkürzt): 

  • „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und nicht-EU“ oder
  • eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet oder
  • ein FAO-Fischereigebiet oder ein Meeres- oder Süßwassergebiet oder
  • ein Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) oder Drittland (Drittländer).

Lieferanten von Fleisch, Milch und Eiern seien ab Inkrafttreten der Verordnung in sechs Monaten dazu verpflichtet, die weiterverarbeitende Stelle über die Herkunft von Fleisch, Milch und Ei zu informieren. Darüber hinaus ist das Ursprungsland den Lebensmittelaufsichtsorganen nachzuweisen. Die „Lückenschluss“-Verordnung wurde auch von der EU-Kommission im sogenannten Notifikations-Verfahren genehmigt.
Die rechtlichen Details finden Sie im Bundesgesetzblattgesetz.

 

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Mehr zu GS1 Lösungen für Ursprung, Herkunft, Rückverfolgbarkeit

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